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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 01.11.2007
Aktenzeichen: 4 O 220/07
Rechtsgebiete: RVG, RVG-VV
Vorschriften:
RVG § 7 | |
RVG § 15 | |
RVG-VV Nr. 1008 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Den Antragstellern steht die geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG nicht zu. Liegt, wie auch von der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nicht in Abrede gestellt wird, eine Vertretung von mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit vor, erhöht sich hiernach die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3. Dies gilt jedoch nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (vgl. Absatz 1 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die (drei) Antragsteller jeder für sich - und nicht als Rechtsgemeinschaft - ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren anhängig gemacht haben und ihr Begehren deshalb einen jeweils gesonderten Gegenstand bildet.
Dem Mehraufwand des Rechtsanwalts wird in Fällen dieser Art allgemein durch die Zusammenrechnung der Streitwerte Rechnung getragen, wie sie auch hier erfolgt ist. Eine Erhöhung der Gebühr gemäß Nr. 1008 VV kommt daneben nicht in Betracht (vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.09.1990 - 12 ZR 38/89 -, JurBüro 1991, 534).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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